Die OFFENSICHTLICH FALSCHEN BEHAUPTUNGEN
von Waldemar LEITNER von Porta Patentanwälte

in Sachen Massen-Abmahnungen der Marke PRINCESS der Carl ENGELKEMPER GmbH (Geschäftsführung: Rainer Abeler GmbH / Guido Abeler)

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In der Ausgabe vom Januar 2006 wurde in der UJS zum Thema:
Princess / Porta Patentanwälte / Fa. Engelkemper / Gunar Mayer
auf über 6 Seiten Interviews / Statements veröffentlicht:

Bielefelder Verlag GmbH & Co. KG Richard Kaselowsky
Zeitschrift UJS - das monatliche Branchenmagazin "Uhren Juwelen Schmuck"
Redaktion: Ravensbergerstr. 10F, 33602 Bielefeld, Tel. 0521-595533
Fax: 0521-595556, http://www.ujs.info, kontakt@bva-bielefeld.de

Herr Waldemar LEITNER von Porta Patentanwälte erhielt
die Gelegenheit zu seinem Vorgehen im Auftrag von
Carl ENGELKEMPER GmbH
(Geschäftsführung: Rainer Abeler GmbH / Guido Abeler)
schriftlich in der Zeitschrift U.J.S. Stellung zu nehmen.

Trotz schriftlicher Stellungnahme lies er sich zu offensichtlich
falschen Behauptungen hinreißen.
Warum er dies tat, dürfte für den Leser unschwer erkennbar sein.
Herr Leitner wurde von meinem Anwalt schriftlich aufgefordert es
zu unterlassen die falsche Behauptung aufzustellen, ich hätte das
ursprüngliche eBay-Angebot in völlig sinnentstellter Weise online
gestellt, obwohl dies eindeutig nicht der Fall ist und war.

Folgende Gegendarstellung im Branchenmagazin U.J.S. bzw. "Uhren Juwelen Schmuck" wurde im April 2006 veröffentlicht:

GEGENDARSTELLUNG:

In der Zeitschrift
"Uhren Juwelen Schmuck - Das Branchenmagazin (U.J.S)",
Ausgabe 01/2006, wird unter der Überschrift
"Markenschutz / Engelkemper: Da weiß man, was man hat"
auf den Seiten 23 ff., 28 durch den
Patentanwalt Dr. Leitner behauptet:

Herr Leitner behauptet, der Gegenstandswert belaufe sich in den
"Princess"-Verfahren  auf 150.000 bis 200.000 Euro.
Auch die Gegner müssten zugestehen, dass dieser Gegenstandswert angesichts der Bedeutung der Marke "Princess" angemessen sei.

Richtig ist:

Die Behauptung, Streitwerte von 150.000 bis 200.000 Euro seien angemessen, ist unwahr. In einer Vielzahl von Fällen wurde durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gegen Schmuckfirmen ein Streitwert für Unterlassungs- und Auskunftsanspruch von insgesamt 75.000 Euro für angemessen angesehen.
Erging die Entscheidung gegen eine Privatperson sind die Streitwerte sogar noch erheblich niedriger durch die Gerichte festgesetzt worden.
Die Kosten für die Herabsetzung der Streitwerte durch die Gerichte sind nicht von der Firma Engelkemper zu erstatten, sondern von den Betroffenen selbst zu tragen.

Anmerkung von Gunar Mayer:

Anfang 2006 setzt Herr Leitner niedrigere Streitwerte an, jedoch immer noch höher
als zulässig, da die Gerichte nach wie vor geringere als die geforderten Streitwerte festlegen.
Des weiteren hat die Firma Engelkemper, vor Gericht von den Porta Patentanwälten
vertreten, in Sachen Princess eine Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwertes
laut Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.3.2006, Az: 2 W 10/06 endgültig verloren.

Herr Leitner behauptet, ich wüsste nicht, dass die in
§ 14 Abs. 1 MarkenG normierte Tatbestandsvoraussetzung
"Geschäftlicher Verkehr" nicht "gewerblich" heißt.

Richtig ist:

Mir ist der Unterschied zwischen Privatperson, Unternehmer und dem Handeln im geschäftlichen Verkehr sehr wohl bekannt.
Wer als Privat-Person zum Beispiel nach Auflösung eines Hausrates mehrere Bewertungen bei eBay hat, handelt rechtlich im "geschäftlichen Verkehr".
Allein durch das Handeln im geschäftlichen Verkehr wird die Privatperson aber nicht zum Gewerbetreibenden oder Unternehmer, sondern ist und bleibt eine Privatperson, die abgemahnt wird.
Tatsächlich sind also Privat-Personen abgemahnt worden, die nur ein einziges Schmuckstück mit der Bezeichnung Princess verkauft haben.

Anmerkung von Gunar Mayer:

Mit Hinweis auf marginale Markenrechtsverletzungen werden massenhaft unwissende Kleingewerbetreibende und Privatleute unnötigerweise und ohne Erbarmen bis zur Existenzvernichtung zur Kasse gebeten.

Herr Leitner behauptet, ich hätte auf der Internet-Seite, auf der das
abgemahnte Angebot dokumentiert ist, das Angebot in völlig
entschärfter Form und sinnentstellend dargestellt:
Princess-Engelkemper-eBay.htm auf https://www.moralgesetz.de/

Richtig ist:

Es hat weder eine Entschärfung noch eine Sinnentstellung des ursprünglichen eBay-Angebots stattgefunden. Das Angebot wurde auf der oben genannten Internetseite exakt so zu belassen, wie es von der Firma Engelkemper abgemahnt wurde.
Die abgemahnte Titelzeile des eBay-Angebots lautete wegen der Beschränkung auf maximal 55 Zeichen:
DIAMANT-SPANN-RING PRINCESS RIVER LUPENREIN 3.900€ NEU!
Auf der oben genannten Internetseite wurde lediglich nach dem Wort "Princess" der Zusatz "(Schliff)" eingefügt.
Bereits in dem von der Firma Engelkemper abgemahnten eBay-Angebot hat sich in der Angebotsbeschreibung die Erläuterung "Gelbgold-Ring mit Princess Diamant" und die weitere Information "Natürlicher Diamant ... Princess Schliff" befunden.

Anmerkung von Gunar Mayer:
Diese dreiste Fälschungs-Behauptung von Herrn Leitner - obwohl er die ursprüngliche Seite selbst als Ausdruck bei Gericht eingereicht hat - entbehrt jeden Kommentars.

Porta Patentanwälte & Rechtsanwälte
bzw. Waldemar L. und Tanja Z. verstoßen laut den
nicht rechtskräftigen Entscheidungen 2006 bis Winter 2009
massiv gegen Markenrechte der Marke Porta und Portapatent

Wegen mehrerer Verletzungen vom Gericht verbotene Bezeichnungen zu verwenden wurden im November 2009 Waldemar L und Tanja Z mehrfach zu Ordnungsgeldern von jeweils 1.000 Euro und 5.000 Euro verurteilt (unbekannt ob rechtskräftig).

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