GEGENDARSTELLUNG:
In der Zeitschrift
"Uhren Juwelen Schmuck - Das Branchenmagazin (U.J.S)",
Ausgabe 01/2006, wird unter der Überschrift
"Markenschutz / Engelkemper: Da weiß man, was man hat"
auf den Seiten 23 ff., 28 durch den
Patentanwalt Dr. Leitner behauptet:
Herr Leitner behauptet, der Gegenstandswert belaufe sich in den
"Princess"-Verfahren auf 150.000 bis 200.000 Euro.
Auch die Gegner müssten zugestehen, dass dieser Gegenstandswert angesichts der Bedeutung der Marke "Princess" angemessen sei.
Richtig ist:
Die Behauptung, Streitwerte von 150.000 bis 200.000 Euro seien angemessen, ist unwahr. In einer Vielzahl von Fällen wurde durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gegen Schmuckfirmen ein Streitwert für Unterlassungs- und Auskunftsanspruch von insgesamt 75.000 Euro für angemessen angesehen.
Erging die Entscheidung gegen eine Privatperson sind die Streitwerte sogar noch erheblich niedriger durch die Gerichte festgesetzt worden.
Die Kosten für die Herabsetzung der Streitwerte durch die Gerichte sind nicht von der Firma Engelkemper zu erstatten, sondern von den Betroffenen selbst zu tragen.
Anmerkung von Gunar Mayer:
Anfang 2006 setzt Herr Leitner niedrigere Streitwerte an, jedoch immer noch höher
als zulässig, da die Gerichte nach wie vor geringere als die geforderten Streitwerte festlegen.
Des weiteren hat die Firma Engelkemper, vor Gericht von den Porta Patentanwälten
vertreten, in Sachen Princess eine Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwertes
laut Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.3.2006, Az: 2 W 10/06 endgültig verloren.
Herr Leitner behauptet, ich wüsste nicht, dass die in
§ 14 Abs. 1 MarkenG normierte Tatbestandsvoraussetzung
"Geschäftlicher Verkehr" nicht "gewerblich" heißt.
Richtig ist:
Mir ist der Unterschied zwischen Privatperson, Unternehmer und dem Handeln im geschäftlichen Verkehr sehr wohl bekannt.
Wer als Privat-Person zum Beispiel nach Auflösung eines Hausrates mehrere Bewertungen bei eBay hat, handelt rechtlich im "geschäftlichen Verkehr".
Allein durch das Handeln im geschäftlichen Verkehr wird die Privatperson aber nicht zum Gewerbetreibenden oder Unternehmer, sondern ist und bleibt eine Privatperson, die abgemahnt wird.
Tatsächlich sind also Privat-Personen abgemahnt worden, die nur ein einziges Schmuckstück mit der Bezeichnung Princess verkauft haben.
Anmerkung von Gunar Mayer:
Mit Hinweis auf marginale Markenrechtsverletzungen werden massenhaft unwissende Kleingewerbetreibende und Privatleute unnötigerweise und ohne Erbarmen bis zur Existenzvernichtung zur Kasse gebeten.
Herr Leitner behauptet, ich hätte auf der Internet-Seite, auf der das
abgemahnte Angebot dokumentiert ist, das Angebot in völlig
entschärfter Form und sinnentstellend dargestellt:
Princess-Engelkemper-eBay.htm auf https://www.moralgesetz.de/
Richtig ist:
Es hat weder eine Entschärfung noch eine Sinnentstellung des ursprünglichen eBay-Angebots stattgefunden. Das Angebot wurde auf der oben genannten Internetseite exakt so zu belassen, wie es von der Firma Engelkemper abgemahnt wurde.
Die abgemahnte Titelzeile des eBay-Angebots lautete wegen der Beschränkung auf maximal 55 Zeichen:
DIAMANT-SPANN-RING PRINCESS RIVER LUPENREIN 3.900€ NEU!
Auf der oben genannten Internetseite wurde lediglich nach dem Wort "Princess" der Zusatz "(Schliff)" eingefügt.
Bereits in dem von der Firma Engelkemper abgemahnten eBay-Angebot hat sich in der Angebotsbeschreibung die Erläuterung "Gelbgold-Ring mit Princess Diamant" und die weitere Information "Natürlicher Diamant ... Princess Schliff" befunden.
Anmerkung von Gunar Mayer:
Diese dreiste Fälschungs-Behauptung von Herrn Leitner - obwohl er die ursprüngliche Seite selbst als Ausdruck bei Gericht eingereicht hat - entbehrt jeden Kommentars.
|